1. Allgemeine Bedingungen.

1.1. Folgende Bedingungen und allgemeine Bestimmungen sind für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Popovici Nicolae Möbelfirma Volksmöbelhaus, Stolberggasse 31-33/2/5, 1050 Wien , FN (Dienstleister) und Besteller (Kunde) anwendbar.

1.2. Falls die Bedingungen und Bestimmungen seitens des Kunden verändert sein sollten, treten sie in Kraft nur dann, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien besprochen wurde. 

1.3. Wenn einige Bestimmungen der folgenden allgemeinen Bedingungen dem Kunden während des Vertragsabschlusses mit dem Dienstleister nicht recht sind, beeinflusst das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht.

2. Vertragsausfertigung.

2.1. Jeder Bestellung des Kunden folgt der Kaufvertrag, der diesen Bestimmungen entspricht. Veränderungen im Vertrag sind zu gegenseitig vorteilhaften Bedingungen mit schriftlicher Ausfertigung möglich. 

2.2. Die Vertragsdurchführung wird durch Protokoll der Ausführung von Vertragsverpflichtungen bestätigt, wo Umfang und Qualität der Arbeits-und Dienstleistungen angegeben werden. 

2.3. Die Unterzeichnung des Protokolls der Ausführung von Vertragsverpflichtungen seitens des Kunden bestätigt die Ausführung des Kaufvertrages durch Dienstleister und demnach das Nichtbestehen der Ansprüche zu Quantität und Qualität der gelieferten Waren. 

2.4. Nach der Unterzeichnung des Protokolls der Ausführung von Vertragsverpflichtungen darf der Kunde keine Ansprüche zum Dienstleister bezüglich der Ausführung von finanziellen und materiellen Verpflichtungen, außer der Gewährleistungsverpflichtungen anheben. 

2.5. Vertragsbeziehungen treten in Kraft seit der Vorschusszahlung von Kunden.  

2.6. Die vom Kunden bekommenen Angebote sind binnen zwei Wochen gültig. Danach ist der Dienstleister an das Angebot nicht gebunden.

2.8. Alle mit dem Angebot verbundenen Unterlagen (Briefe, Skizzen, Materialmuster usw.) stehen im Eigentum des Dienstleisters und dürfen an Drittpersonen nicht weitergegeben werden. 

2.9. Die Parteien setzen gleichzeitig einander in Kenntnis über die Gründe, die die Vertragsausführung gefährden oder zu zweckwidrigen Entscheidungen führen können. 

2.10. Wenn der Kunde den Vertrag aus den Gründen, für die der Dienstleister keine Haftung übernimmt, kündigt, darf der Dienstleister Schadenersatz bei 25% Steuersatz von der Vertragssumme fordern. 

3. Lieferung.

3.1. Die Lieferungszeit ist für den Dienstleister obligatorisch. 

3.2. Bei der Lieferungsverzögerung (außer Forces majeure) übernimmt der Dienstleister Haftung nach den Bedingungen des unterschriebenen Vertrags. 

3.3. Im Fall der Lieferungsverzögerung innerhalb der Vertragslaufzeit, aufgrund Forces majeure, richten sich die Parteien nach der Gesetzgebung Österreichs. 

3.4. Forces majeure entledigt die Verantwortung für die Verpflichtungsausführung nicht, nur verschiebt bis Ablauf von forces majeure. 

3.5. Der Dienstleister hat Recht auf die Ausführung von Teillieferung und Teildienstleistungen. 

4. Zahlungsbedingungen.

4.1. Die Zahlung wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrags und der Rechnungsausstellung für Waren und Dienstleistungen durchgeführt. 

4.2. Als Bestellungsbestätigung seitens des Kunden gilt die Vorschusszahlung in Höhe von 50%. Restliche 50% zahlt der Kunde nach der Ausführung von Vertragsverpflichtungen seitens des Dienstleisters und der Unterzeichnung von Protokoll der Ausführung von Vertragsverpflichtungen.  

4.3. Wird ein Mangel auf dem Teil der Bestellung festgestellt, entbindet das den Kunden nicht von der Verpflichtung, den Rest der abgeschlossenen Bestellung zu bezahlen.  

4.4. Im Fall des Zahlungsverzugs darf der Dienstleister nach der schriftlichen Benachrichtigung die Erbringung der Leistungen bis Bezahlung einstellen. 

5. Service.

5.1. Die Waren sollen bezüglich Konstruktion, Farbe, Struktur, Größe den freigegebenen Katalogmustern und Mustern auf der Ausstellung entsprechen. 

5.2. Die Bestellung wird ggfls. zum Vertrag einzeln festgelegt (Skizze, Entwurf oder Bild), wo alle Eigenschaften und Inhalt der Bestellung angegeben werden. 

5.3. Der Kunde nimmt ein und versteht alle Informationen und ist damit einverstanden, indem er die Skizze unterzeichnet.  

5.4. Der Dienstleister stellt fest, dass kleine Abweichungen bezüglich Farbe, Struktur, Faktur in natürlichen Materiallen wie Holz, Leder unvermeidbar sind und man sie nicht ausschließen kann. 

6. Eigentumsrecht.

6.1. Die ganze Produktion, die dem Kunden geliefert wird, bleibt im Eigentum des Dienstleisters bis alle Vertragsverpflichtung von beiden Parteien ausgeführt sind. 

6.2. Im Fall des Zahlungsverzugs nach der Unterzeichnung des Protokolls der ausgeführten Verpflichtungen darf der Dienstleister den Vertragsgegenstand zurückziehen. 

7. Gewährleistung.

7.1. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Dienstleisters werden im Vertrag mit dem Kunden vereinbart und sind individuell für jede Produktionsart. 

7.2. Im Fall der berechtigten Benachrichtigung über die Mangel hat der Dienstleister Möglichkeit, den Teil oder die ganze Konstruktion zu reparieren. 

7.3. Während der Verpflichtungsausführung bezüglich Mangelbeseitigung darf der Kunde keine Zahlungsreduzierung oder Vertragskündigung fordern. 

7.4. Die Garantiefrist auf die von Dienstleister verkauften Waren kann nicht mehr als die Garantiefrist von Hersteller sein. 

8. Datenschutzerklärung.

8.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass eingereichte Daten bei dem Vertragsabschluss (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse usw.) von Dienstleister für Finanzbuchhaltung, Beweise des Kunden und Vertragsbearbeitung verwendet werden. 

8.2. Der Dienstleister ist verpflichtet, persönliche Daten des Kunden nur nach seinem Einverständnis oder beim Vorliegen anderer Rechtsgrundlage nach den Datenschutz- und Zivilrechtvorschriften zu verwenden. 

9. Gesetzwahl (Ort der Gerichtsbarkeit). 

Das österreichische Recht wird verwendet, außer Uno-Rechte, zum internationalen Warenverkauf (СISG). Wenn kein anderes Gericht rechtliche Haftung trägt, gilt als Ort der Gerichtsbarkeit der Standort von Popovici Nicolae Möbelfirma Volksmöbelhaus, Wien.